Der Erhalt von Sozialleistungen erfordert eine Adresse, zu der Post zugestellt werden kann. Die Bezugsadresse ermöglicht Menschen, die keinen festen Wohnsitz haben, zumindest über eine Adresse zu verfügen.
Jedes ÖSHZ hat die Möglichkeit Personen, die sich in einer Obdachlosigkeit befinden, eine Bezugsadresse zu gewähren. Diese Adresse ist rein administrativ und erlaubt Ihnen:
- eine Kontaktadresse für Ihr Umfeld zu behalten
- in einem Bevölkerungsregister eingetragen zu sein, um weiterhin soziale Vorteile zu erhalten.
Hier wird unterschieden zwischen privaten Bezugsadressen und Bezugsadressen über das ÖSHZ.
Wie kann ich eine Bezugsadresse erhalten?
Vier Bedingungen müssen erfüllt sein, um Anrecht auf eine Bezugsadresse zu haben:
- obdachlos sein;
- in einem Bevölkerungsregister gestrichen worden sein und somit über keine offizielle Adresse mehr verfügen;
- sich tatsächlich in der Gemeinde, in der Sie einen Antrag stellen, aufhalten;
- einen Antrag beim zuständigen ÖSHZ stellen.
Personen, die in einem Wohnwagen leben, gelten ebenfalls als obdachlos.
Um einen Antrag zu stellen, wenden Sie sich an das für Sie zuständige ÖSHZ und vereinbaren Sie einen Termin.