Vorschüsse

Das ÖSHZ kann nach einer Sozialuntersuchung einen finanziellen Vorschuss auf eine Sozialleistung (z. B. Pension, Arbeitslosengeld, Familienzulagen...) zahlen, wenn Sie:

- bedürftig sind
- Anspruch auf eine Sozialleistung haben

Leeres Portemonnaie

 

Zum Zeitpunkt des Antrags müssen Sie Anspruch auf die Sozialleistung haben. Um einen Vorschuss zu erhalten, darf diese noch nicht ausgezahlt worden sein.

Sie erhalten den Vorschuss so lange, bis Ihr Antrag bearbeitet wurde. Diese Frist kann eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen. Durch den ÖSHZ-Vorschuss wird Ihr Bedarf vorläufig gedeckt. Bei der Sozialuntersuchung wird festgestellt, wie hoch Ihr Bedarf ist und ob die Sozialleistung Ihre einzige Existenzgrundlage ist, mit der Sie Ihren Bedarf decken können.

Vorschüsse auf Sozialleistungen erfolgen in der Form einer zeitweiligen Finanzhilfe. Sobald die Vorteile verfügbar sind, verlangt das ÖSHZ die Beträge, die Ihnen als Vorschuss gezahlt wurden, unverzüglich zurück.