Ist Ihr Einkommen zu gering, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, dann können Sie einen Antrag auf gleichgestellte Sozialhilfe stellen.
Das Recht auf Sozialhilfe bzw. das Recht auf Eingliederung eines nichtbelgischen Staatsbürgers hängt vom Aufenthaltsstatut ab. Dabei gilt das gleiche Recht sowohl für die betroffene Person als auch für ihre Familienmitglieder (Partner und Kinder bis 18 Jahre). Mehrere Faktoren bedingen das Aufenthaltsstatut: die Staatsbürgerschaft, der Grund des Aufenthalts, die Dauer des Aufenthalts, das Vorhandensein von ausreichendem Einkommen und einer Krankenversicherung.
Wenn Ihr Aufenthaltsstatut kein Anrecht auf gleichgestellte Sozialhilfe ermöglicht, erhalten Sie ausschließlich dringende medizinische Hilfe.
Die Gesetzgebung ist sehr komplex und eine Einzelfallprüfung je nach Aufenthaltstatut ist oft notwenig.
Um zu wissen welches Anrecht Sie haben, vereinbaren Sie am besten einen Termin mit Ihrem Sozialarbeiter. Falls Sie zum ersten Mal zum ÖSHZ kommen, können Sie einen Termin unter folgender Nummer vereinbaren: 087 / 63 89 50.