Berufliche Eingliederung über 60§7 – Arbeitsvertrag

Der 60§7- Arbeitsvertrag ist ein wichtiges Instrument zur sozial-beruflichen Eingliederung. Das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung setzt verstärkt auf eine Eingliederung durch Beschäftigung.

Weibliche Person teilt Suppe in einem Essraum aus)

Bei dieser Maßnahme ist das ÖSHZ der Arbeitgeber und stellt Unternehmen nach vertraglicher Vereinbarung Arbeitnehmer zur Verfügung oder beschäftigt sie in eigenen Diensten. Sollte der Vertrag mit dem Arbeitgeber nicht verlängert werden, erhält der Arbeitnehmer nach erfolgreicher Beendigung das Recht auf Arbeitslosenunterstützung. Jedoch kann parallel zum Arbeitsvertrag die individuelle Begleitung und Aktivierung des Arbeitnehmers durch den Dienst für sozial-berufliche Eingliederung fortgesetzt werden.

Die Dauer eines Vertrages ist unterschiedlich je nach erforderlicher Arbeitsperiode bis zur Erlangung des Anrechts auf Arbeitslosengeld. Das Alter spielt dabei eine große Rolle.

Unter 36 Jahre: 312 Tage
Über 36 und unter 50 Jahre: 468 Tage
Über 50 Jahre: 624 Tage

Das ÖSHZ Eupen wendet beim Abschluss des Vertrags folgende Regeln an:

  • Ein Arbeitsvertrag laut Artikel 60§7 darf keine regulären Arbeitsplätze ersetzen oder gefährden.
  • Sonntagsarbeit und Nachtarbeit sind nicht erlaubt.
  • Die auszuübenden Arbeiten sollten die eigentlichen Tätigkeiten des Betriebs ergänzen.
Vorteile für den Betrieb:
  • Verträge, Lohnbuchhaltung, administrative Arbeit usw. erledigt das Personalbüro des ÖSHZ
  • Die soziale Betreuung wird weiter durch die Sozialarbeiter des ÖSHZ gewährleistet
  • Nach Ablauf der Konvention sind die meisten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen des Arbeitsamtes der DG bei eventueller Übernahme durch das Unternehmen anwendbar